ג ולא תהא שן ורגל חייבת ברשות הניזק אלא חצי נזק מק"ו מקרן ומה קרן שברה"ר חייבת ברשות הניזק אינה משלמת אלא חצי נזק שן ורגל שברשות הרבים פטורה אינו דין שברשות הניזק משלם חצי נזק
3 Sollte doch [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere gefolgert werden, daß für Zahnschädigung und Fußschädigung im Gebiete des Geschädigten nur die Hälfte des Schadens zu ersetzen sei: wenn für Hornschädigung, für die man auch auf öffentlichem Gebiete ersatzpflichtig ist, im Gebiete des Geschädigten nur die Hälfte des Schadens zu ersetzen ist, um wieviel mehr ist für Zahnschädigung und Fußschädigung, für die man auf öffentlichem Gebiete nicht ersatzpflichtig ist, im Gebiete des Geschädigten nur die Hälfte des Schadens zu ersetzen!? —